Zusammenfassung der Rechte von Anlegerinnen und Anlegern
Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre und Informationen
Aktien
Die Aktien jeder Aktienklasse werden prinzipiell in Form von Namensaktien ausgegeben; sie besitzen keinen Nennwert und sind vollständig eingezahlt. Bruchteile der Aktien können mit bis zu fünf Dezimalstellen ausgegeben werden. Sie werden in einem Aktionärsregister eingetragen, das am eingetragenen Sitz des Fonds aufbewahrt wird. Die vom Fonds zurückgekauften Aktien werden gelöscht. Alle Aktien sind frei übertragbar und nehmen in gleicher Weise an den Gewinnen, Liquidationserlösen und eventuellen Dividenden des jeweiligen Teilfonds teil. Jede Aktie entspricht einer Stimme. Die Aktionärinnen und Aktionäre besitzen außerdem sämtliche allgemeinen Aktionärsrechte gemäß dem Gesetz von 1915 in seiner jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Vorzugsrechts bei der Zeichnung von neuen Aktien. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Verwaltungsrat das Stimmrecht eines Aktionärs aussetzen, der seinen Verpflichtungen aus der Satzung oder einem Dokument (einschließlich Antragsformularen), in dem seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds und/oder den anderen Aktionärinnen und Aktionären aufgeführt sind, nicht nachkommt. Ein Aktionär bzw. eine Aktionärin kann (individuell) beschließen, alle oder einen Teil seiner/ihrer Stimmrechte aus seinen/ihren Aktien vorübergehend oder dauerhaft nicht auszuüben. Die Aktionärinnen und Aktionäre erhalten lediglich eine Bestätigung ihrer Eintragung im Register.
Hauptversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre
Die Hauptversammlung der Aktionäre findet jedes Jahr am 3. Dezember um 10.00 Uhr am Sitz der SICAV oder an einem anderen Ort in Luxemburg statt, der in den Einberufungsschreiben angegeben wird. Wenn dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, findet sie am ersten darauffolgenden Bankarbeitstag statt. Soweit nach geltenden Luxemburger Gesetzen und Rechtsvorschriften zulässig, kann die Jahreshauptversammlung an einem anderen als dem im vorstehenden Absatz genannten Tag, Zeitpunkt und Ort stattfinden. Datum, Uhrzeit und Ort werden in diesem Fall durch Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt. Die Einberufungen zu Versammlungen werden allen Inhabern von Namensaktien mindestens 8 Tage vor der entsprechenden Versammlung zugesandt. Diese Schreiben enthalten die Uhrzeit und den Ort der Hauptversammlung sowie die Tagesordnung, die Teilnahmebedingungen und die nach Luxemburger Gesetz geltenden Bestimmungen in Sachen Beschlussfähigkeit und Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse der Aktionäre bezüglich des Fonds werden von der Hauptversammlung aller Aktionäre gemäß den Vorschriften der Satzung und dem Luxemburger Gesetz gefasst. Alle Beschlüsse, die lediglich die Aktionäre in einem oder mehreren Teilfonds betreffen, können, insofern dies vom Gesetz erlaubt ist, allein von den Aktionären der betroffenen Teilfonds angenommen werden. In letzterem Fall sind die in der Satzung vorgesehenen Bestimmungen über Beschlussfähigkeit und Mehrheit anzuwenden. Wenn die Stimmrechte eines oder mehrerer Aktionäre ausgesetzt sind, werden die betreffenden Aktionäre einberufen und können an der Hauptversammlung teilnehmen, aber ihre Aktien werden bei der Ermittlung von Beschlussfähigkeit und Mehrheitsanforderungen nicht berücksichtigt.
Hinweis für die Aktionärinnen und Aktionäre
Der Fonds weist die Anleger auf die Tatsache hin, dass jeder Anleger seine Anlegerrechte in ihrer Gesamtheit (insbesondere das Recht zur Teilnahme an Hauptversammlungen der Aktionäre) nur dann unmittelbar gegenüber dem Fonds geltend machen kann, wenn der Anleger selbst mit seinem eigenen Namen im Aktionärsregister eingetragen ist. Falls ein Anleger über einen Vermittler in den Fonds investiert hat, welcher die Investition in den Fonds in seinem eigenen Namen, aber im Auftrag des Anlegers vornimmt, können nicht unbedingt alle Aktionärsrechte unmittelbar durch den Anleger gegen den Fonds geltend gemacht werden. Anlegern wird geraten, sich über ihre Rechte zu informieren.
Basisinformationsblatt
Gemäß dem Gesetz von 2010 müssen den Anlegerinnen und Anlegern die wesentlichen Anlegerinformationen (Basisinformationsblatt) rechtzeitig vor ihrer Zeichnung von Aktien des Fonds bereitgestellt werden. Anlegerinnen und Anlegern wird empfohlen, vor einer Anlage die Website der Verwaltungsgesellschaft www.pictet.com/assetmanagement zu besuchen und die entsprechenden wesentlichen Anlegerinformationen (Basisinformationsblatt) herunterzuladen, bevor sie einen Antrag stellen. Dieselbe Sorgfalt wird von Anlegerinnen und Anlegern erwartet, die in der Zukunft zusätzliche Zeichnungen tätigen möchten, da bisweilen aktualisierte Versionen der wesentlichen Anlegerinformationen (Basisinformationsblatt) veröffentlicht werden. Ein gedrucktes Exemplar kann Anlegerinnen und Anlegern auf Anfrage kostenfrei beim eingetragenen Sitz des Fonds bereitgestellt werden.
Das Vorstehende gilt im Falle eines Umtauschs sinngemäß. Abhängig von den maßgeblichen Rechtsvorschriften (einschließlich unter anderem der MiFID) in den Vertriebsländern werden den Anlegerinnen und Anlegern unter der Verantwortung von lokalen Vermittlern/Vertreibern ggf. zusätzliche Pflichtangaben bereitgestellt.
Regelmäßige Berichte und Veröffentlichungen
Der Fonds veröffentlicht geprüfte Jahresberichte innerhalb von vier (4) Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres sowie ungeprüfte Halbjahresberichte innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums. Der Jahresbericht gibt Auskunft über das Vermögen des Fonds und der Teilfonds. Diese Berichte stehen den Aktionärinnen und Aktionären am Sitz des Fonds sowie bei der Depotbank und anderen ausländischen Akteuren, die beim Vertrieb des Fonds im Ausland mitwirken, zur Verfügung. Der Nettoinventarwert pro Aktie jedes Teilfonds sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind bei der Depotbank und den ausländischen Akteuren, die beim Vertrieb des Fonds im Ausland mitwirken, verfügbar. Informationen für Aktionärinnen und Aktionäre zu den Teilfondsanlagen können diesen direkt zugestellt und/oder auf der Website www.pictet.com/assetmanagement veröffentlicht werden. Im Falle wesentlicher Änderungen und/oder soweit von der CSSF gefordert oder in Luxemburg gesetzlich vorgeschrieben, werden die Aktionärinnen und Aktionäre über eine ihnen zugestellte Mitteilung oder auf andere nach geltendem Recht vorgesehene Art und Weise diesbezüglich in Kenntnis gesetzt.
Hinterlegung der Dokumente
Folgende Dokumente sind bei der Depotbank und am Sitz des Fonds hinterlegt:
- die Satzung,
- der aktuelle Jahresbericht und, falls er jüngeren Datums als dieser ist, der Halbjahresbericht,
- der Verwaltungsgesellschaftsvertrag zwischen dem Fonds und der Verwaltungsgesellschaft,
- der Depotbankvertrag zwischen der Depotbank und dem Fonds.
Fragen und Beschwerden
Jegliche Personen, die weitere Informationen zum Fonds, einschließlich der zur Ausübung der Stimmrechte des Fonds verfolgten Strategie, der aktiven Ausübung der Aktionärsrechte, der Grundsätze bezüglich Interessenkonflikten, der bestmöglichen Ausführung und des Umgangs mit Beschwerden wünschen oder die eine Beschwerde in Bezug auf den Betrieb des Fonds einreichen möchten, wenden sich bitte an den Head of Compliance der Verwaltungsgesellschaft, d. h. Pictet Asset Management (Europe) S.A., 15, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg. Ausführliche Informationen zur unserer Richtlinie für verantwortungsbewusstes Investment stehen hier, zur Verfügung. Nähere Informationen zum Beschwerdeverfahren der Verwaltungsgesellschaft und zum Verfahren der CSSF zur außergerichtlichen Beilegung von Beschwerden finden Sie hier.
Auf Anfrage ist eine kostenlose Kopie dieser Dokumente erhältlich.
Bitte beachten Sie, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (die „Richtlinie“) vorsieht, Rechtsbehelfe für Verbraucher zu schaffen. Die Richtlinie soll bis zum 25. Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Bis dahin verpflichtet sich Pictet Asset Management (Europe) S.A., auf alle Beschwerden einzugehen, die über ihr Beschwerdeverfahren oder das außergerichtliche Beschwerdeverfahren der CSSF eingereicht werden.