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Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)

Die SFDR ist eine Verordnung der Europäischen Union, die Teil des EU-Aktionsplans zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsüberlegungen in ihre Finanzpolitik und für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums ist.

SFDR

Die SFDR schreibt Offenlegungspflichten für Anbieter von Finanzprodukten und Finanzberater gegenüber Endanlegern über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens und der Finanzprodukte vor. 

Wir unterstützen die Ziele der SFDR und des breiteren EU-Aktionsplans und werden allen Anforderungen der SFDR gerecht, die am 10. März 2021 in Kraft getreten ist. 

Nähere Informationen finden Sie in unserer Responsible Investment Policy, die eine allgemeine Beschreibung unseres Ansatzes für ESG und Responsible Investments enthält und entsprechend den Anforderungen der SFDR aktualisiert wurde. 

Darüber hinaus finden Sie auf der Seite „Unsere Kompetenzen“ unter „Nachhaltigkeit“ unser Angebot an nachhaltigkeitsbezogenen Strategien. Auf unseren Fonds-Seiten sind die jeweiligen Ansätze für die Einbeziehung von ESG, Ausschlüsse, aktive Mitwirkung und, sofern relevant, die Förderung umweltbezogener oder sozialer Merkmale oder nachhaltiger Anlageziele beschrieben.

 

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 und 6 SFDR)
Alle Fonds von Pictet und Pictet TR beziehen Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investmentprozesse ein. Sie berücksichtigen hauptsächlich Übergangs-, physische, ökologische, soziale und Governance-Risiken. Näheres hierzu finden Sie in unserer Responsible Investment Policy.

Vergütungspolitik (Art. 5 SFDR)
Unsere Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und ist auf unserer Website unter Link einsehbar.

Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4 und 7 SFDR)
Pictet Asset Management (Europe) SA sowie alle Teilfonds von Pictet und Pictet TR berücksichtigen nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Richtlinien für Ausschlüsse
Jede Kategorie von Investmentstrategien wendet bei direkten Investments in Unternehmen und Länder bestimmte Ausschlüsse an, wenn diese nicht mit unserem Ansatz für verantwortungsbewusstes Investieren vereinbar sind.

Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und Förderung nachhaltiger Anlageziele (Art. 8 und 9 SFDR)
Neben der Berücksichtigung von ESG-Risiken in ihrem Investmentprozess können Fonds entweder ökologische oder soziale Merkmale bewerben (Art. 8 SFDR) oder nachhaltige Investments zum Ziel haben (Art. 9 SFDR).

    Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten (Art. 10 SFDR)
    Auf unserer Website finden Sie eine Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Anlageziels sowie Informationen zu den Methoden zur Steuerung der ökologischen oder sozialen Merkmale des Produkts. Näheres hierzu finden Sie auf der jeweiligen Fonds-Seite.